Satzung

 

Artikel 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr


1. Der Verein trägt den Namen "Förderverein Altstadtforum Erlangen".
2. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Erlangen eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz "e.V.".
3. Der Verein hat seinen Sitz in Erlangen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 2
Vereinsgrundlage


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3. Der Verein ist religiös, ethisch, weltanschaulich und parteipolitisch neutral.


Artikel 3
Ziele und Zweck des Vereines


1. Der Verein unterstützt die Ziele des Altstadtforums Erlangen, die in dem Leitbild und den Leitlinien des Altstadtforums Erlangen definiert sind. Hierzu gehören im Besonderen die Attraktivitätssteigerung und Außendarstellung der Erlanger Altstadt und die Förderung des Strukturmixes der Erlanger Altstadt z.B. bezüglich Wohnen, Kunst, Kultur und Gewerbe. Hiermit soll unter anderem der private und öffentliche Finanzmittelzufluß in die Erlanger Altstadt unterstützt und gefördert werden, um

- Bau- und Bodendenkmäler zu erhalten und wieder herzustellen,
- die Heimatpflege und Heimatkunde zu fördern, insbesondere zur Bewahrung und Förderung der Erlanger Altstadt als Kulturgut und Lebensraum
- den Umweltschutz im Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner zu verbessern,
- kulturelle Einrichtungen wie Theater, Museen, Galerien, Büchereien, Archive u.ä. und kulturelle Veranstaltungen wie z.B. Konzerte und Kunstausstellungen zu erhalten, zu fördern und auszubauen.

2. Der Vereinszweck soll unter anderem verwirklicht werden durch

- Veranstaltungen, Seminare, Diskussionsforen, Arbeitsgruppen und Herausgabe von Publikationen;

- Initiierung und Förderung von Kontakten zwischen den betroffenen Behörden, Geschäftsleuten, Künstlerinnen und Künstlern, Bürgerinnen und Bürgern und anderen betroffenen Institutionen.


Artikel 4
Mitgliedschaft


1. Mitglied im Verein können natürliche Personen über 18 Jahre und juristische Personen werden, die die Vereinsziele anerkennen.

2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in den Verein. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme kann die Bewerberin/der Bewerber Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann endgültig entscheidet. Eine Begründung einer Ablehnung der Aufnahme ist nicht erforderlich.

Artikel 5
Erlöschen der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitgliedes bzw. durch Auflösung des Vereines.

2. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.

3. Der Ausschluß ist insbesondere zulässig, wenn das Mitglied nach Fälligkeit und Zahlungsaufforderung drei Monate lang oder länger die Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt, oder wenn das Mitglied gegen die Satzung des Vereines oder dessen Interessen verstößt. Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand.

Ausgeschlossene Mitglieder verlieren mit dem Tag des Ausschlusses alle Rechte. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich an dessen letzte bekannte Anschrift mitzuteilen
Bei einem Ausschluß ist das ausgeschlossene Mitglied berechtigt, innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung einzulegen, die dann über den Ausschluß endgültig entscheidet.

Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft haben die ausscheidenden Mitglieder keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.

Artikel 6
Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeitrag


1. Die Mitglieder sollten sich an den Projekten des Vereines im Rahmen ihrer Möglichkeiten beteiligen und den Vereinszweck fördern.

2. Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

Artikel 7
Vereinsorgane


Die Organe des Vereines sind
1. die Mitgliederversammlung;
2. der Vorstand;
3. der Beirat.

Artikel 8
Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt. Sie beschließt über
- den Geschäftsbericht
- den Jahresabschluß
- die Entlastung des Vorstandes
- die Anzahl der Vorstandsmitglieder, der stellvertretenden Vorsitzenden und der Rechnungsprüfer
- die Abwahl und die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
- die Errichtung eines Beirats und die Wahl und Abwahl der Beiratsmitglieder.
- die Änderung der Satzung
- die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
- die Auflösung des Vereines

2. Wenn der Vorstand es für notwendig hält, kann er eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem vom Vorstand innerhalb von 6 Wochen einzuberufen, wenn 2/3 der Mitglieder dies beantragen.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich und/oder per e-mail durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin.

4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Initativanträge können während der Versammlung eingereicht werden, müssen jedoch durch Beschlußfassung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen werden. Anträge auf Abwahl des Vorstandes, auf Abwahl des Beirats oder Satzungsänderung können keine Initiativanträge sein.

5. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Die Mitgliederversammlung ist stets beschlußfähig.

6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder außer bei Satzungsänderungen, bei der Abwahl des Vorstandes, bei der Abwahl des Beirats und bei der Auflösung des Vereins, für die eine 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.

7. Zu Beginn der Mitgliederversammlung werden aus deren Mitte die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter und die Protokollführerin/der Protokollführer gewählt. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin/ dem Protokollführer zu unterzeichnen.

Artikel 9
Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, 1 oder 2 stellvertretenden Vorsitzenden und maximal 7 weiteren Personen.

2. Der Vorstand im Sinne des Gesetzes, der in das Vereinsregister einzutragen ist, besteht aus der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Diese vertreten unabhängig von einander den Verein nach außen.

3. Nur Vereinsmitglieder können Vorstandsmitglieder sein. Die Zusammensetzung des Vorstandes soll die Interessensgruppen in der Erlanger Altstadt repräsentativ widerspiegeln.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines im Sinne der Bestimmungen dieser Satzung, aus der sich seine Aufgaben ergeben. Er hat die Bestimmungen der Abgabenordnung für gemeinnützige Einrichtung einzuhalten und die Anerkennung des Vereins als gemeinnützig beim zuständigen Finanzamt zu erreichen und entsprechende Rechenschaft abzulegen.

5. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit - auf Antrag eines Mitgliedes in geheimer Wahl - bei öffentlicher Stimmauszählung gewählt. Mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann er bereits vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden.

6. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Für ein Mitglied des Vorstandes, welches während der Amtszeit ausscheidet, findet auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit statt.

7. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend ist. Die Sitzungen des Vorstandes werden von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, im Falle ihrer/seiner Verhinderung von einer/einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Über die Vorstandssitzungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und den Mitgliedern des Vereines zugänglich zu machen.

8. Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitsausschüsse einzurichten.

9. Der Vorstand hat für eine ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen. Hiermit muß er eine Person beauftragen.

Artikel 10
Rechnungsprüfer


Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer werden nach Entlastung und Neuwahl des Vorstandes auf der Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr gewählt. Ihre Aufgabe ist die rechnerische Prüfung der Einnahmen und Ausgaben gemäß Aufstellung des Vorstandes.


Artikel 11
Beirat


1. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung kann ein Beirat für den Verein gebildet werden. Die Anzahl der Beiratsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Mitglied des Beirats kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Beiratsmitglieder müssen nicht Vereinsmitglieder sein.

2. Die Sitzungen des Beirats werden von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit.

3. Aufgabe des Beirats ist es, den Verein bei der Umsetzung seiner Ziele in der Öffentlichkeit zu unterstützen und zu fördern.

Artikel 12
Auflösung des Vereines


1. Liegen Gründe für eine Auflösung des Vereines vor, hat darüber die Auflösungsversammlung der Mitglieder zu befinden. Sie ist vom Vorstand wie eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Ein Auflösungsbeschluß kann nur von mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt werden.

2. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Erlangen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Erlanger Altstadt zu verwenden hat. Dokumente des Vereines sind dem Stadtarchiv an zu bieten.

Artikel 13
Erfüllungsort und Gerichtsstand


Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist der Sitz des Vereines.


Artikel 14
Errichtung der Satzung


 

Beitragssatzung

(gemäß Beschluss vom 22. September 2004)

Der jährliche Mitgliedsbeitrag für Privatleute und für als gemeinnützig anerkannte Organisationen beträgt 36,-€ und für sonstige juristische Personen und gewerbliche Mitglieder 96,-€.

Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat, der dem Beitritt folgt. Der Beitrag für die Zeit des Beitrittes bis zum 31.12. des Beitrittsjahres ist sofort bei Beitritt zu bezahlen. Ansonsten ist der Jahresbeitrag bis spätestens zum 01.03. des betreffenden Jahres zu zahlen. Die Beitragspflicht beginnt frühestens am 01.01.05.

Gebühren für Einwohnermeldeamtsanfragen und Rücklastschriften, die dadurch entstehen, dass das betreffende Mitglied dem Verein die Änderung seiner Anschrift bzw. seiner Bankverbindung nicht rechtzeitig mitgeteilt hat, können neben dem Beitrag zusätzlich vom Mitglied gefordert und verlangt werden.